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Montag, 06. Februar 2012

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Begleitend zu diesem Thema, haben wir Ihnen 2 Downloads im PDF-Format vorbereitet:

Hessisches Schulgesetz (PDF, 188 KB)
Wahlordnung Elternvertretung (PDF, 188 KB)
Grundlagen für die Arbeit der Elternvertreterinnen und Elternvertreter an den hessischen Schulen, in den Kreis- und Stadtelternbeiräten und im Landeselternbeirat von Hessen sind der Teil "Eltern“ des Hessischen Schulgesetzes (§§ 100 bis 120) und die "Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen“ in der jeweils geltenden Fassung.

Elternbeiratswahlen

GRUNDSÄTZLICHES
Wahlberechtigt und wählbar sind die "Eltern" nach § 100 des Hessischen Schulgesetzes; dies sind
  • die nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten,
  • die Betreuerinoder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
  • anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
Nicht wählbar sind
  • Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen, an denen sie tätig sind,
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,
  • Mitglieder der Wahlvorstände.

DER SCHULELTERNBEIRAT
Nach der Wahlordnung müssen die Elternbeiratswahlen an den Schulen innerhalb von sechs Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn abgeschlossen sein. Die Wahl der
  • Klassenelternbeiräte,
  • Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter (wenn keine Jahrgangsklassen bestehen) oder
  • Abteilungselternbeiräte (Berufliche Schulen mit Teilzeitunterricht)
sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollte daher vor den Herbstferien durchgeführt werden, damit sich der Schulelternbeirat innerhalb der vorgegebenen Frist konstituieren kann. Die Amtszeit der Elternvertreter dauert in der Regel zwei Jahre (Ausnahmen: Vorklassen, "ungerade" Abschlussklassen, Schulformen von einjähriger Dauer). Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei den Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Es ist zulässig, sich in mehreren Klassen/Jahrgangsstufen an einer Schule wählen zu lassen. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter haben eine entsprechende Stimmenzahl im Schulelternbeirat.

Mitglieder des Schulelternbeirates sind nur die Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter und Abteilungselternbeiräte. Deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben grundsätzlich nur im Vertretungsfall ein aktives Stimmrecht und Wahlrecht. (Ausnahme: An den Teilzeitberufsschulen haben nicht nur die Vorsitzenden der Abteilungselternbeiräte, sondern auch deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter Sitz und Stimme im Schulelternbeirat.)

Die Mitglieder des Schulelternbeirates wählen den Vorstand (Vorsitzende oder Vorsitzender, Stellvertreterin oder Stellvertreter, nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder) aus ihrer Mitte. Wählbar als Vorstandsmitglied sind also nur die Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -elternvertreter sowie die Vorsitzenden und Stellvertreter der Abteilungselternbeiräte an Teilzeitberufsschulen.

Auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Klassenelternbeiräten und Jahrgangselternvertreterinnen und -vertretern sind jedoch wählbar
  • als Vertreterin oder Vertreter zur Kreis- oder Stadtelternbeiratswahl und damit auch als Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternbeirates,
  • als Vertreterin oder Vertreter zur Wahl der Delegierten zur Landeselternbeiratswahl,
  • als Delegierte zur Landeselternbeiratswahl,
  • als Mitglied oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter des Landeselternbeirates.
Die Vertreterinnen und Vertreter zur Wahl der Kreis- und Stadtelternbeiräte sowie zur Delegiertenwahl sowie die Elternvertreterinnen und -vertreter in der Schulkonferenz werden vom Schulelternbeirat gewählt.


DIE KREIS- UND STADTELTERNBEIRÄTE
Nach der Wahlordnung sollen die Kreis- und Stadtelternbeirats-Wahlen alle zwei Jahre innerhalb von vier Monaten nach Schuljahresbeginn durchgeführt werden. Die Termine werden jedoch von den Kreis- und Stadtelternbeiräten selbst festgelegt. Daher können die Wahlvertreterinnen und -vertreter an den Schulen erst gewählt werden, wenn das Wahlausschreiben des Kreis- oder Stadtelternbeirates vorliegt.

Wer in den Kreiselternbeirat oder Stadtelternbeirat gewählt werden möchte, muss sich an seiner Schule als Vertreterin oder Vertreter wählen lassen. Wahlberechtigt und wählbar sind ausschließlich die von den Schulelternbeiräten aus dem Kreis ihrer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter Gewählten. Sie wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder, Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter (Nachrücker, nicht Stellvertreter!) der Kreis- und Stadtelternbeiräte. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit des Kreis- oder Stadtelternbeirates aus, so rückt eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmen in das Amt nach.

Die Kreiselternbeiräte und die Stadtelternbeiräte der kreisfreien Städte führen die Wahl der Delegierten zur Wahl des Landeselternbeirates durch. Wahlberechtigt sind auch hier nur die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulelternbeiräte. Wählbar als Delegierte/Delegierter oder Ersatzdelegierte/Ersatzdelegierter einer Schulform sind jedoch im Gegensatz zur Kreis- oder Stadtelternbeiratswahl nicht nur die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen, sondern alle Eltern, deren Kind eine Schule dieser Schulform in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt besucht und die mindestens bis zum Tag der Landeselternbeiratswahl an dieser Schule ein Amt als Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder Stellvertreterin oder Stellvertreter innehaben. Also: Eltern, die an ihrer Schule als Vertreterin oder Vertreter nicht gewählt wurden, können mit einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Schule ausgestattet als Kandidatin oder Kandidat an der Delegiertenwahl teilnehmen. Sie können nicht wählen, sind aber wählbar!

DER LANDESELTERNBEIRAT
Der Landeselternbeirat wird alle drei Jahre neu gewählt. Die Delegierten der Kreis- und Stadtelternbeiräte wählen auf dem vom Landeselternbeirat veranstalteten Landeselterntag getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder, Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter des Landeselternbeirates. Für Mitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, rücken wie bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmen nach.

Wählbar als Mitglied oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform im Landeselternbeirat ist jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuerin/der Betreuer eines volljährigen Kindes, das eine Schule dieser Schulform besucht, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ein Amt als Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter, Abteilungselternbeirat oder auch als Stellvertreterin oder Stellvertreter in der entsprechenden Schulform zum Zeitpunkt der Wahl ausübt oder mindestens für die Dauer einer Amtsperiode innehatte. Die Wählbarkeit kann entweder durch die vom Kreis- oder Stadtelternbeirat ausgestellte Delegierten- oder Ersatzdelegiertenbescheinigung oder durch eine "Kandidatenbescheinigung" nachgewiesen werden. Also: Auch wer nicht als Delegierte oder Delegierter gewählt ist, kann für ein Amt im Landeselternbeirat kandidieren. Auch hier gilt: Sie oder er kann nicht wählen, ist aber wählbar!

ZUSAMMENFASSUNG:
  1. Nur wer als Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin/Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt ist, ist Mitglied des Schulelternbeirates und kann in den Vorstand gewählt werden.
  2. Stimmberechtigt und wählbar sind bei der Wahl der Mitglieder eines Kreis- oder Stadtelternbeirates nur die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulen.
  3. Stimmberechtigt sind bei der Wahl der Delegierten zur Landeselternbeiratswahl nur die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen, wählbar als Delegierte sind jedoch alle Klassenelternbeiräte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  4. Stimmberechtigt sind bei der Landeselternbeiratswahl nur die Delegierten der Kreis- und Stadtelternbeiräte. Wählbar sind jedoch alle Eltern mit einem minderjährigen Kind in der betreffenden Schulform und die Betreuerinnen oder Betreuer Volljähriger für den schulischen Bereich, die ein Amt als "Klassenelternbeirat" oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter innehaben oder mindestens für die Dauer einer Amtszeit innehatten.


Die Namen und Adressen aller Mitglieder des Landeselternbeirates sowie Namen und Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Anschriften der Vorsitzenden der hessischen Kreis- und Stadtelternbeiräte können bei der Geschäftsstelle des Landeselternbeirates nachgefragt werden.

DER LANDESELTERNBEIRAT VON HESSEN
Geschäftsstelle: Idsteiner Str. 47, 60326 Frankfurt am Main
Telefon (069)758917-0 / (069)758917-12 (Geschäftsführung)
Telefax (069)758917-10
E-Mail: leb@leb-hessen.de / leb.hessen@t-online.de / www.leb-hessen.de

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Kontaktadresse


Hessischer Elternverein e.V.

Oberer Reisberg 5 b
D-61350 Bad Homburg

Tel.:  (06172) 33011
Fax:  (06172) 33013

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